Seit dem 1. Januar 2017 ist nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege, sondern der Grad der Selbstständigkeit das Kriterium für die Pflegebedürftigkeit. Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Alltagskompetenz erhalten Pflegebedürftige nach einer Pflegebegutachtung einen Pflegegrad. Dieser Grad entscheidet über die Zuschüsse der Pflegekasse. Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen auch die Geld- und Sachleistungen aus.
Für den Pflegegrad 1 muss eine geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt werden. Personen mit Pflegegrad 2 haben eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Pflegegrad 3 wird Pflegebedürftigen erteilt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss eine nachweislich schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Für den Pflegegrad 5 muss eine nachweislich schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen.
Wichtige Hinweise zur Beantragung eines Pflegegrades:
www.verbraucherzentrale.de.
Telefonische Beratungen:
Pflegestützpunkt Stuttgart
Tel. 0711 216-59100