Wer darf mit Ärzten, Versicherungen, dem Vermieter oder der Bank sprechen? Was viele nicht wissen: Ehepartner oder Kinder haben diese Befugnis nicht automatisch. Wenn nichts geregelt ist, wird durch ein Betreuungsgericht eine Person beauftragt, für den Handlungsunfähigen zu handeln. Das kann auch eine fremde Person sein.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie persönlich eine Vertrauensperson bestimmen, die im Notfall für Sie handeln darf.

Tipps: Der Bevollmächtigte sollte absolut vertrauenswürdig sein. Denn er hat weitreichende Befugnisse: kann mit Ärzten über anstehende Behandlungsmethoden sprechen und über Ihre Unterbringung entscheiden, ob zuhause oder im Pflegeheim. Die Vollmacht regelt zudem, wer Sie bei den Behörden vertritt, wer Ihr Vermögen und Ihre Post verwaltet. Beachten Sie: Ihr Ehepartner, ein anderes Familienmitglied oder sonstige enge Vertraute sollten sich auch dazu in der Lage fühlen, weitreichende Entscheidungen für Sie zu treffen.
Gut zu wissen: Sie können die Aufgaben auch in die Hände mehrerer Menschen legen. Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums gibt es neben Infobroschüren auch passende Vollmachtsformulare – gratis zum Herunterladen.

Um bei der Vorsorgevollmacht Fehler zu vermeiden, orientieren Sie sich am Vordruck des Bundesjustizministeriums; dieser ist rechtssicher. Wenn Sie beim Ausfüllen dennoch unsicher sind, helfen Ihnen die Betreuungsvereine der deutschen Wohlfahrtsverbände kostenfrei.
Beachten Sie auch, dass Ihre Vertrauenspersonen im Ernstfall schnell auf die Vorsorgevollmacht im Original zugreifen müssen. Darüberhinaus können Sie Ihre Vorsorgevollmacht zusätzlich online beim Zentralen Vorsorgeregister der

Bundesnotarkammer registrieren lassen. Gerichte können dann direkt darauf zugreifen und es wird ggf. kein Betreuungsverfahren eröffnet.

Achtung: Häufig akzeptieren Banken und Sparkassen Vorsorgevollmachten nicht. Füllen Sie deshalb auch eine Konto- und Depotvollmacht in Ihrer Bank aus.